Fachinformation
15.01.2023 Mitgliederangelegenheiten, Corona

Keine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zum Infektionsschutzgesetz

Ein Überblick zur Orientierung zu den "Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisierte, wie die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschriebenen Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes umgesetzt werden können. Die Regel wird nicht neu erscheinen.

Arbeitgeber, die die in der Arbeitsschutzregel beschriebenen Maßnahmen umsetzten, konnten davon ausgehen, damit die Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz wirksam zu erfüllen.

Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai 2022 endete auch die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Zwischenzeitlich ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Wir hatten hierüber berichtet (siehe unter "Weiterführende Links").

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wird, entgegen anderslautender Ankündigungen, nun doch nicht (neu) herausgegeben. 

Alternativ können die "Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Orientierung bieten (siehe unter "Weiterführende Links"). Sie liefern Hilfestellungen dazu, wann Maßnahmen des Infektionsschutzes - auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite - im Rahmen der jeweils spezifischen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz berücksichtigt werden sollen und welche Maßnahmen sich aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre als hilfreich erwiesen haben.

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Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service