Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern ist ein starker Partner für seine Mitglieder und die Soziale Arbeit in Bayern. Etwa 55 Organisationen sind Mitglied in Unterfranken. Hier finden Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft.
Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern
Bezirksverband Unterfranken
Münzstraße 1
97070 Würzburg
Tel.: 0931 | 35401 - 0
Fax: 0931 | 35401 - 11
unterfranken(at)paritaet-bayern.de

Das Bundestariftreuegesetz gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen ab einem geschätzten Wert in Höhe von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Erhält ein Unternehmen einen solchen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession, erhält das Unternehmen gleichfalls die verbindliche Ausführungsbedingung, dass es den eingesetzten Arbeitnehmer*innen mindestens die festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren muss.
Die Auftragnehmenden werden verpflichtet, diese Bedingung an Nachunternehmen und Verleiher weiterzugeben.
Die jeweils einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
Die Festsetzung durch eine Rechtsverordnung erfolgt auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebenden. Der Antrag richtet sich darauf, den von der Antragsstellerin mit einer Vereinigung von Arbeitgebenden bzw. mit einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag festzusetzen.
Es können verbindliche Arbeitsbedingungen zum Lohn, bezahlten Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten geregelt werden. Bei einer geschätzten oder vereinbarten Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten darf jedoch nur die Entlohnung festgesetzt werden.
Die festgesetzten Arbeitsbedingungen müssen für die Dauer, in der die Arbeitnehmer*innen mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession beschäftigt sind, gewährt werden.
Die Arbeitgebenden müssen die Arbeitnehmer*innen über ihre Ansprüche auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen informieren.
Die Auftragnehmenden sind verpflichtet, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie die Tariftreue einhalten. Alternativ können die Unternehmen auch ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und ihre Tariftreue durch das erhaltene Zertifikat nachweisen. Sind die Auftragnehmenden bereits nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden oder an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden, erhalten sie ebenfalls ein entsprechendes Zertifikat.
Verstöße gegen das Tariftreuegesetz können zu Vertragsstrafen und außerordentlichen Kündigungen führen. Daneben können Verstöße gegen dieses Gesetz auch den Ausschluss in zukünftigen Vergabeverfahren bewirken.
Sie finden untenstehend die PDF-Dateien des Gesetzentwurfes sowie der Beschlussempfehlung dazu.
