Fachinformation
16.12.2022 Fachbereich Finanzierung: Fördermittel / Zuschüsse

Dezember-Soforthilfe – Einmalzahlung für gestiegene Gas- und Wärmekosten

Was Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen jetzt beachten müssen (Mitteilungspflicht bis 31.12.2022).

Gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekund*innen. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung.

Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas überschreitet. Konkret sind dies:

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.

Die Dezemberhilfe steht also allen Nutzer*innen einer Entnahmestelle zu, die per Standard-Leistungs-Profil (SLP) abgerechnet wird. Sie wird ferner auch zugunsten solcher Nutzer*innen geleistet, die per Registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden, so diese weniger als 1,5 Mio. Kwh/p.a. verbrauchen. Liegt der Verbrauch darüber, ist die Hilfe gleichwohl zu gewähren, wenn es sich bei der Empfängerin (u.a.) um eine zugelassene Pflege-, Vorsorge-, Rehabilitationseinrichtung, eine Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe handelt, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringt (§ 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EWSG). Weiterhin berücksichtigt werden im sozialen Bereich Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EWSG).

RLM-Kunden, die auf diese Weise Anspruch auf die Soforthilfe haben, müssen dies ihrem Gaslieferanten spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen. Denn die Lieferanten haben keinen Einblick, wer ihre RLM-Kund*innen sind, und sind auf diese Mitwirkung angewiesen, um die Soforthilfe umsetzen zu können.

Soweit die genannten Leistungserbringer Wohnraum vermieten (etwa im Bereich des WBVG), ist zu prüfen, ob sie zur (anteiligen) Weiterreichung der erhaltenen Hilfe an die Mieter*innen/Bewohner*innen verpflichtet sind.

Weitere Informationen in untenstehender Datei „Information zur Dezember-Hilfe“ und unter

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=10

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Dateien:
Information_zu_Dezember-Hilfe_01.pdf
Fachbereich Finanzierung: Fördermittel / Zuschüsse

Verantwortlich:
Renate Kretschmer, Referentin Finanzierung: Fördermittel/Zuschüsse