Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern ist ein starker Partner für seine Mitglieder und die Soziale Arbeit in Bayern. Etwa 55 Organisationen sind Mitglied in Unterfranken. Hier finden Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft.
Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern
Bezirksverband Unterfranken
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97070 Würzburg
Tel.: 0931 | 35401 - 0
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In der Folge des Cannabiskonsumgesetzes sind weitere gesetzliche Regelungen erlassen worden. Zum einen das (1) Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz in Bayern, mit dem v.a. das Gesundheitsschutzgesetz geändert wurde und zum anderen (2) eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes auf Bundesebene.
1. Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz
Am 23. Juli ist das Gesetz beschlossen worden. Das Gesetz ist im Wesentlichen eine Erweiterung des Gesundheitsschutzgesetzes (Nichtraucherschutz) GSG
Ziel des Gesetzes: „… die Regelungen für ein Verbot des Rauchens, Erhitzens oder Verdampfens von Cannabis im GSG sollen die Bevölkerung vor den Gefahren des passiven Einatmens von Cannabisrauch und -dampf schützen und dienen damit dem Gesundheitsschutz.“ CSU/FW sehen die Notwendigkeit eines zusätzlichen bayerischen Gesetzes, weil das KCanG „nur“ den Jugendschutz regele durch die Vermeidung von Konsumanreizen, nicht aber den Gesundheitsschutz („Passivrauchen“).
Rauchverbot wird auf Cannabis und synthetische Cannabinoide erweitert, gleichzeitig aber ein Unterschied zu Tabak gemacht (wegen der „Gefährlichkeit“) und das Rauchen und Verdampfen von Cannabis deshalb viel weiter eingeschränkt als Tabakkonsum. In den nach bisherigem Gesudheitsschutzgesetz erlaubten „Raucherräumen“ in Einrichtungen z.B. der Eingliederungshilfe darf kein Cannabis konsumiert werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird
Ordnungswidrigkeit im Rahmen des GSG mit Bußgeld belegt
Das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz sowie das geänderte Bayerische Gesundheitsschutzgesetz können untenstehend als PDF-Dateien heruntergeladen werden.
2. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt seit dem 22. August 2024 der Cannabisgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum im Straßenverkehr. Damit ist erstmalig ein Cannabisgrenzwert im Straßenverkehrsgesetz verankert worden. Bisher gab es für Cannabis am Steuer keinen gesetzlichen Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke bei Alkohol. Etabliert hatte sich in der Vergangenheit in der Rechtsprechung aber ein Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum.
Wer ab heute mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr ein Fahrzeug führt, wird in der Regel mit 500 Euro Bußgeld belegt und erhält einen Monat Fahrverbot. Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol am Steuer wird mit einem Bußgeld von mindestens 1.000 Euro und im Wiederholungsfall bis zu 3.500 Euro sanktioniert. Wie bei Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot. Die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht und somit drohen in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.
Die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis werden an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist künftig dann anzuordnen, wenn:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung. Ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) kann nur dann angeordnet werden, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d. h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften kann untenstehend als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Quelle: Bayerischer Landtag